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Satzung für den SV Schwansen e. V.

Stand: 21. Juni 2021

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Sportverein Schwansen e.V.“ und hat seinen Sitz in Waabs. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß-rot. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Pflege der sportlichen Tätigkeit seiner Mitglieder in Sportarten, die in den Fachverbänden des Deutschen Sportbundes vertreten sind. Dazu gehören gegebenenfalls auch die Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie Angebote im Breitensport, der Stärkung der Fitness und Ähnliches für seine Mitglieder.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder sind im Verein und seinen Organen ehrenamtlich tätig, sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Übungsleiterpauschalen, Fahrtkostenersatz und Vergütungen im Rahmen von Arbeits- oder Werkverträgen etc., soweit sie zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Die Entscheidung darüber liegt jeweils beim Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sportlich aktiv sein oder die sportlichen Aktivitäten des Vereins fördern möchte und diese Vereinssatzung anerkennt. Die Person stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Die jeweiligen Sportarten und Angebote des Vereins werden in Sparten ausgeübt. Jedes Mitglied hat die Pflicht, Wohl und Ansehen des Vereins nach seinen Möglichkeiten durch tätige Mithilfe zu fördern. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu beachten.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Frist von zwei Monaten zum Quartalsende. Bei Minderjährigen muss der Antrag auf Mitgliedschaft beziehungsweise die Erklärung über den Austritt aus dem Verein durch den gesetzlichen Vertreter unter schrieben sein. Ausschluss aus dem Verein ist möglich bei     groben     Verstößen     gegen Bestimmungen dieser Satzung, wegen schwerer Schädigung des Vereins oder seines Ansehens, sowie bei mehrfacher Missachtung von Beschlüssen seiner Organe. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, bei Vorstandsmitgliedern mit Zweidrittelmehrheit. Widerspricht ein Mitglied dem Ausschluss, so entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

§ 4 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften

 

Der Verein kann langjährige oder besonders verdiente Mitglieder ehren sowie in herausragenden Fällen eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen werden nicht mitgezählt). Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins. Diese Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 50 % der eingeschriebenen, stimm- berechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird dieses Quorum in drei Versammlungen in Folge nicht erreicht, so entscheidet eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und i.d.R. von der/dem Vorsitzenden beziehungsweise von seiner/seinem Vertreter*in geleitet. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich – möglichst im ersten Quartal – als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Zu weiteren Mitgliederversammlungen lädt gegebenenfalls der Vorstand ein, wenn seine Arbeit in der Vereinsführung dies erforderlich macht. Eine Mitgliederversammlung muss anberaumt werden, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder*innen diese schriftlich unter Vorlage einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen.

Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens 14 Tage vorher durch Aushang (Mitteilungstafel) im Vereinsheim (Molly- Soll-Weg 1 – an der L26, 24369 Waabs) sowie durch die lokale Presse (Eckernförder Zeitung und Kieler Nachrichten). Dabei ist die Tagesordnung enthalten.

Jahreshauptversammlungen müssen mindestens diese Tagesordnungspunkte behandeln:

  • Jahresberichte des Vorstands sowie der Sparten

  • Bericht des Kassenwarts über die wirtschaftliche Situation des Vereins sowie Stellungnahme der Kassenprüfer

  • Entlastung des Vorstands und des Kassenwartes

  • Wahlen    zum    Vorstand    und    von zwei Kassenprüfern

  • Genehmigung eines Wirtschaftsplans

 

Eine Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden oder seiner/seinem Vertreter*in einzureichen, wenn die Anträge keine Satzungsänderungen betreffen.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Minderjährigen ist ein/e gesetzliche/r Vertreter*in zur Stimmabgabe berechtigt. Über die Mitgliederversammlung wird durch den/die Schriftführer/in ein Protokoll erstellt, das von der/dem Versammlungsleiter*in und von der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung genehmigt.

 

§ 7 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem / der 1. Vorsitzenden

  • dem / der 2. Vorsitzenden

  • dem Kassenwart / der Kassenwart*in

  • dem Schriftwart / der Schriftwart*in

  • dem / der technischen Leiter*in

  • dem Jugendwart / der Jugendwart*in

  • und Beisitzer*innen.

Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

In ungeraden Jahren gewählt werden

  • der / die 1. Vorsitzende

  • Kassenwart*in

  • Schriftwart*in.

 

In geraden Jahren gewählt werden

  • der / die 2. Vorsitzende

  • Sportwart*in

  • Jugendwart*in.

 

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind 1. und 2. Vorsitzende/r; jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.

 

§ 8 Jugend und Sparten

 

Die Förderung sportlicher Betätigung von Kindern und Jugendlichen ist für den Verein von besonderer Bedeutung. Kinder und Jugendliche können zur Vertretung ihrer speziellen Interessen und Bedürfnisse eigene Versammlungen und Veranstaltungen im Verein durchführen und eine eigene Vertretung wählen. Sie können sich eine eigene Jugendsatzung geben, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Sieht diese Satzung die Wahl einer/s Jugendwartin/es vor, so ist dieser nach seiner Wahl und einer Bestätigung in der Mitgliederversammlung entsprechendes Mitglied des Vorstandes. Wählt die Vereinsjugend keine/n Jugendwart*in, so wird dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Die in einer Sportart aktiven Mitglieder führen einmal im Jahr eine Spartenversammlung durch. Auf dieser Versammlung wird ein/eine Spartenleiter*in gewählt. Diese/dieser ist zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen, wenn Beschlüsse vorbereitet oder getroffen werden, die die jeweilige Sparte betreffen.

 

§ 9 Beitragsordnung und Haushalt

 

Alle Vereinsmitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Für besondere Gruppen, insbesondere Kinder und Jugendliche, kann ein niedrigerer Beitrag festgelegt werden. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen zeitlich begrenzt Beiträge zu stunden oder einen Nachlass zu genehmigen. Die Kassenprüfer sind davon in Kenntnis zu setzen. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht dauerhaft nicht nach, beschließt der Vorstand über den Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

 

Für   jedes    Geschäftsjahr    ist    von   der/dem Kassenwart*in ein Haushaltsplan aufzustellen. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Einnahmen nicht übersteigen. Der Haushaltsplan ist in der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)    zu   genehmigen.

 

Für das abgelaufene Geschäftsjahr legt die/der Kassenwart*in der Jahreshauptversammlung einen Jahresabschluss vor, der zuvor von den Kassenprüfern*innen geprüft wird. Diesen ist voller Einblick in die Unterlagen zu geben. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung vor der Entlastung des Kassenwartes einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt sein gesamtes Vermögen je zur Hälfte an die Gemeinden Waabs und Damp mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwerten.

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